null

Rechte und Pflichten der Wennigser Ortsräte

Rechte und Pflichten der Wennigser Ortsräte

Info der Gemeindeverwaltung vom April 2023:

Die Gemeinde Wennigsen (Deister) hat keinerlei spezielle Regelungen für die Ortsräte in der Hauptsatzung erlassen. Insofern gelten die Regelungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) abschließend.

Das NKomVG regelt in den §§ 93 und 94 die Zuständigkeiten der Ortsräte bzw. deren Mitwirkungsrechte. In den Zuständigkeitsregelungen des § 93 NKomVG ist geregelt, dass, soweit nicht der Rat oder der*die Hauptverwaltungsbeamt*in zuständig ist, der Ortsrat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde in bestimmten Angelegenheiten entscheidet. Diese sind, wie Sie richtig aufzählen, in den Punkten 1 bis 12 geregelt. Durch die Hauptsatzung könnten dem Ortsrat auch noch weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zur Entscheidung übertragen werden. Für diese Befugnisse des Ortsrates gibt es jedoch die Einschränkung, dass die Belange der gesamten Gemeinde Berücksichtigung finden müssen. Soweit Sie einwenden, dass die erwähnten Zuständigkeiten, insbesondere unter Punkt 2 des § 93 NKomVG, nicht gelten, darf ich Sie um nähere Ausführungen bitten. Es könnte sodann verwaltungsseitig eine genauere Darlegung beziehungsweise Aufklärung des Sachverhaltes erfolgen.

Grundsätzlich werden die Ortsräte bei allen Themen, die sie betreffen, in die Beratungsfolge einbezogen. In Einzelfällen, insbesondere, wenn Vorträge Externer erfolgen oder eine gemeinsame Diskussion der Angelegenheit sinnvoll ist, erfolgt auch die Hinzuladung in die betreffenden Ausschüsse. Dies wird im Einzelfall entschieden. Eine Information der Ortsräte wird hierdurch in geeigneter Form gewährleistet.

  • 94 NKomVG regelt sodann die Mitwirkungsrechte des Ortsrates. Demnach ist der Ortsrat zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die die Ortschaft in besonderer Weise berühren, rechtzeitig anzuhören. Dieses Anhörungsrecht ist zwingend und besteht insbesondere in den in § 94 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 aufgezählten Bereichen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Aufzählung abschließend ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Hinweis „insbesondere“. Dieses Anhörungsrecht ist jedoch nicht als Vetorecht ausgestaltet. Der Ortsrat kann verlangen, dass eine Einwohner*innen-Versammlung zu einem bestimmten Thema durchgeführt wird. Darüber hinaus können Vorschläge unterbreitet, Anregungen gegeben oder Bedenken geäußert werden. Über diese Vorschläge muss das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden. In den entsprechenden Gremien haben die Bürgermeister*innen ebenfalls das Recht, angehört zu werden (§ 94 Abs. 1 und 3 NKomVG).